Im Erk 17. 6. 1992, 87/13/0157 hat der VwGH folgende wesentliche Rechtssätze herausgearbeitet:
1. Aus der notwendigen Verknüpfung von Steuerpflicht und Steuerbemessungsgrundlage ergibt sich, daß im Bereich des EStG Einkommen nur natürlichen Personen zugerechnet werden kann. Gleiches gilt für die einzelnen Komponenten, aus denen sich das Einkommen zusammensetzt, also namentlich auch für den Gewinn.