AngG § 8 Abs 3
Die bei Behebung einer Telefonstörung erforderliche Anwesenheit des Arbeitnehmers in seiner Wohnung stellt grundsätzlich einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund für eine Dienstverhinderung iSd § 8 Abs 3 AngG dar.
AngG § 8 Abs 3
Die bei Behebung einer Telefonstörung erforderliche Anwesenheit des Arbeitnehmers in seiner Wohnung stellt grundsätzlich einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund für eine Dienstverhinderung iSd § 8 Abs 3 AngG dar.