JN § 99
Bei der Beurteilung des Vorliegens des Gerichtsstandes des Vermögens hat eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen; er liegt nicht vor, wenn vor Klagseinbringung das Vermögen, wie etwa bei einer Forderung aus einer Warenlieferung, durch Überweisungsauftrag in das Ausland oder Begebung eines Schecks und nachfolgende Gutschrift oder Einlösung wirtschaftlich im Inland nicht mehr verwertbar ist.