GmbHG § 15
JN § 51 Abs 1 Z 6
Die vom Geschäftsführer einer GmbH für Beitragsrückstände der Gesellschaft dem Sozialversicherungsträger gegenüber abgegebene Bürgschaftserklärung begründet bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers die Zuständigkeit des Handelsgerichtes nach § 51 Abs 1 Z 6 JN.