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Gläubigerstellung aufgekündigter Fondsbeteiligung im Konkurs

WirtschaftsrechtChristian NowotnyRdW 1992, 364 Heft 11 v. 1.11.1992

Nicht selten taucht bei Insolvenzverfahren die Frage auf, ob eine vor Konkurseröffnung aufgekündigte atypische oder typische stille Beteiligung einer Beteiligungsfondsgesellschaft hinsichtlich ihres Abfindungsguthabens im Insolvenzverfahren Gläubigerstellung genießt. Gem § 14 Abs 2 BFG hat nämlich bei stillen Gesellschaften der Beteiligungsfonds hinsichtlich des den Verlust übersteigenden Anteiles keine Forderung als Konkursgläubiger gem § 341 HGB aF. Strittig ist, ob dies nur im Falle der Auflösung der stillen Gesellschaft durch die Konkurseröffnung gilt oder auch dann zur Anwendung kommt, falls vor Konkurseröffnung die Beteiligung aus wichtigem Grund vorzeitig aufgekündigt worden ist. § 14 Abs 7 BFG sieht nämlich als wichtigen Kündigungsgrund insbesondere die wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage und die nachhaltige Ertragslosigkeit des Beteiligungsunternehmens vor; allerdings bedarf jede Aufkündigung vor der Mindestbeteiligungsdauer von zehn Jahren einer Bewilligung des BMF.

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