EStG: §§ 7, 8
Ein Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut ist grundsätzlich auf die Vertragsdauer abzuschreiben. Ist die Vertragsdauer ungewiß, ist es nicht zu beanstanden, wenn als Vertragsdauer ein Zeitraum von zehn oder mehr Jahren angenommen wird (Abschn 50 Abs 5 EStR 1984 mit Bezug auf VwGH 20. 4. 1956, 1278/55, VwSlg 1410 F).