ABGB § 1486
KV Handelsangestellte: Pkt VII
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ohne nähere Absprache über den Zeitpunkt des Verbrauchs, so beginnt eine Verjäh-
ABGB § 1486
KV Handelsangestellte: Pkt VII
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Abgeltung von Überstunden durch Zeitausgleich ohne nähere Absprache über den Zeitpunkt des Verbrauchs, so beginnt eine Verjäh-