Wird ein Leasingfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so stellt sich immer wieder die Frage, ob der Leasingnehmer eventuelle Mietwagenkosten (teilweise) von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen kann. Voraussetzung dafür ist zunächst, daß die Haftpflichtversicherungsvariante mit Inanspruchnahme eines Mietwagens im Schadensfall gewählt wurde. Von der Dogmatik des Schadenersatzrechts her bereitet dieses Begehren jedoch gewisse Schwierigkeiten. Da nämlich der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Kfz ist, scheint insofern ein bloßer Vermögensschaden vorzuliegen, der bei deliktischer Schädigung grundsätzlich nicht ersatzfähig ist (vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II [1984] 20 ff; OGH in JBl 1973, 579 = EvBl 1972/297; JBl 1973, 581 = EvBl 1972/296; ZVR 1977/368; SZ 61/178 ua).