ABGB: §§ 1299 f
Für die Geschäftstätigkeit eines Vermögens- und Anlageberaters ist es idR nicht entscheidend, daß er für seine Tätigkeit von seinem Klienten selbst ein Honorar begehrt, da er sich vielfach dadurch bezahlt macht, daß er vom anderen Vertragsteil Provision erhält; er hat daher den Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu vertreten.