EVHGB: Art 8 Nr 11
ABGB § 1295
Voraussetzung dafür, daß mit dem Vertrauensschaden auch ein entgangener Geschäftsgewinn ersetzt werden kann, ist immer, daß der Geschädigte ein „Ersatzgeschäft“ versäumte, also etwa das Offert eines Dritten nicht angenommen hat.