EStG: § 10
Als ungebraucht können nur Wirtschaftsgüter angesehen werden, die fabriksneu sind oder lediglich als Ausstellungsstücke bzw im Probebetrieb eingesetzt wurden. Vorführautos können keinesfalls als ungebraucht angesehen werden, wobei es unerheblich ist, ob ihr Eigentümer sie im Umlauf-oder im Anlagevermögen ansetzt (vgl Abschn F, 4. 1. Abs 4 GERL, AÖF 1989/279).