Die Einschränkungen des § 2 Abs 2 EStG 1988 betreffen nur den Bereich der Vermögensverwaltung (Anlagevermögen). Da bei einem gewerblichen Wertpapierhändler die Wertpapiere idR zu seinem Umlaufvermögen gehören und diesbezüglich nicht von einer Verwaltungstätigkeit gesprochen werden kann, findet § 2 Abs 2 leg cit auf Verluste aus dem gewerblichen Wertpapierhandel keine Anwendung.
BMF 12. 4. 1991