KStG: § 9
EStG: § 6 Z 2
Die Übernahme des Veräußerungsgewinnes der Organgesellschaft im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages führt beim erwerbenden Organträger zunächst durch Aktivierung der Anschaffungskosten des Teilbetriebes und die Gewinnverrechnung zu einer Doppelerfassung der aufgedeckten stillen Reserven des Organes. Handelsrechtlich ist aber eine Abschreibung der Beteiligung am Organ, dessen Substanz durch den Transfer des Betriebes vermindert ist, vorzunehmen, die diese Doppelerfassung neutralisiert. Es liegt somit praktisch ein Aktivtausch vor, der an der Steuerhängigkeit der stillen Reserven nichts ändert. Findet der Veräußerungsvorgang außerhalb des Organschaftsverhältnisses statt, so wäre die Übertragung des Veräußerungsgewinnes auf die Muttergesellschaft nach § 10 KStG 1988 bei dieser steuerfrei, sodaß die steuerliche Wirksamkeit der Abschreibung der Beteiligung zumindest zweifelhaft erscheint.