EStG: § 36
KStG: § 23
Eine steuerliche Verrechnung von Besserungszahlungen mit einem steuerfrei gebliebenen Sanierungsgewinn kann nur insoweit erfolgen, als die Tarifbegünstigung gem § 36 EStG 1988 bzw § 23 KStG 1988 im Sanierungsjahr tatsächlich wirksam geworden ist. In jenen Fällen, in denen auf Grund der Einkommensermittlung mit Null die Anwendung des Tarifs nicht zum Tragen kommt, kann von einem Sanierungsgewinn aus steuerlicher Sicht nicht gesprochen werden, sodaß auch eine nachträgliche Korrektur der Nettogröße des Sanierungsgewinnes durch steuerliche Neutralisierung der späteren Besserungszahlungen nicht erforderlich ist.