ABGB § 358
ZPO § 20
Das im Prozeß zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Gesellschaft (bzw den Komplementären) ergehende Urteil entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Treugebern, sodaß diese nur einfache Nebenintervenienten sind.