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Ersichtlichmachung eines Bauwerkes

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 205 Heft 7 v. 1.7.1991

ABGB § 435

UHG §§ 1, 19

Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz nicht vorgesehen; will der, der behauptet, an einem Bauwerk durch dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben - wofür die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen, hat er - mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft - die Einreihung einer Urkunde iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen.

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