ABGB § 435
UHG §§ 1, 19
Die Ersichtlichmachung eines Bauwerkes auf Antrag des Bauwerkseigentümers bloß aufgrund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers ist im Gesetz nicht vorgesehen; will der, der behauptet, an einem Bauwerk durch dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben - wofür die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen, hat er - mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft - die Einreihung einer Urkunde iSd § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen.