EStG § 22
Es trifft zwar zu, daß eine wissenschaftliche Tätigkeit ihren Charakter als solche nicht deshalb verliert, weil ihr Ergebnis zu wirtschaftlichen Zwecken ausgewertet wird. Eine solche
Beurteilung setzt aber voraus, daß die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und nicht deren wirtschaftliche Verwertung im Vordergrund steht. Weiters muß das Entgelt vorrangig für den wissenschaftlichen Gehalt der Tätigkeit bezogen werden.