EStG § 19
Tritt ein Bevollmächtigter (hier: Hausverwalter) für seinen Vollmachtgeber (hier: Hauseigentümer) für bestimmte Aufwendungen in Vorlage, so tritt für den Vollmachtgeber damit noch kein Abfluß ein. Ein Abfluß liegt für den Vollmachtgeber erst dann vor, wenn er dem Bevollmächtigten die aus dem In-Vorlage-Treten ihm gegenüber entstandene Forderung begleicht.