AZG § 10
KV Arbeiter Chemische Industrie
Für innerhalb der Arbeitszeit für Werktage liegende Sonntagsüberstunden gebührt für den Bereich des Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie neben dem 100 %igen Zuschlag auf die Grundvergütung für Sonntagsarbeit ein Zuschlag von 50 % auf den Normallohn gem § 10 AZG.