ABGB § 1157
ArbVG § 115 Abs 3
Bei der Beförderung von Arbeitnehmern kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur ausnahmsweise, etwa bei einem Verstoß gegen ein erkennbares und generalisierbares Prinzip, beachtlich sein.
ABGB § 1157
ArbVG § 115 Abs 3
Bei der Beförderung von Arbeitnehmern kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur ausnahmsweise, etwa bei einem Verstoß gegen ein erkennbares und generalisierbares Prinzip, beachtlich sein.