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Gefahren des Oder-Kontos

WirtschaftsrechtGert IroRdW 1991, 166 Heft 6 v. 1.6.1991

Eröffnen zwei oder mehrere Personen bei einer Bank ein Konto, wobei jede von ihnen allein über das Konto verfügungsberechtigt sein soll, so liegt ein sogenanntes Oder-Konto vor. Jeder der Kontoinhaber kann dann ohne Mitwirkung des anderen über das gesamte Guthaben verfügen, es also abheben oder Überweisungsaufträge erteilen; die Bank wird dadurch auch gegenüber den übrigen Kontoinhabern von ihrer Schuld befreit (vgl dazu Iro in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 4/85). Soweit es jedoch um den Kontovertrag als solchen, also die vertragliche Beziehung zwischen der Bank und den Kontoinhabern hinsichtlich des Kontos geht, gilt für etwaige Änderungen, wie zB die Kündigung des Kontos, das Mehrheitsprinzip (Iro aaO Rz 4/87 f).

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