GewStG: § 6 Abs 2
Unternehmensidentität als Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug bedeutet nicht nur Gleichartigkeit der gewerblichen Betätigung, sondern vor allem auch Identität der hiezu eingesetzten Mittel.
Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens, das im Wege einer Realteilung aus dem Gewerbebetrieb einer OHG hervorgegangen ist, kann allenfalls dann um den Verlust der Gesellschaft gekürzt werden, wenn das Einzelunternehmen im Rahmen der OHG als Teilbetrieb geführt wurde und diesem ein bestimmter Verlust(-anteil) sachlich zugeordnet werden kann.