KStG § 8
EStG § 23 Z 2
Verzichtet in einer (Einmann-)GmbH & Co KG der Kommanditist und Gesellschafter der GmbH zugunsten der GmbH auf die ihm als Kommanditist zustehende Gewinnbeteiligung, liegt darin eine verdeckte Einlage in die GmbH. Anders als nach der E des GrS des BFH 26. 10. 1987, BStBl II 1988, 348, werden hier nicht Vermögensgegenstände zur Nutzung mit der Folge überlassen, daß die GmbH die Nutzungen realisiert und dadurch ihren Gewinn erhöht, sondern ein zusätzlicher Anteil bei der Gewinnverteilung gewährt.