EStG § 39
Wechselt ein StPfl durch die Verlegung des Wohnsitzes ins Inland während des Kalenderjahres von der beschränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht, so sind für dieses Kalenderjahr zwei getrennte Veranlagungen vorzunehmen. Ein Verlust aus der Veranlagung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte kann bei Ermittlung des Einkommens für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt werden.