Seitdem 1. 1. 1991 stehen nunmehr die Gesellschaften des Erwerbsgesellschaftengesetzes zur Verfügung. Die OEG und mehr noch die KEG sind insbesondere für Freiberufler interessant; diese können mit ihren Familienmitgliedern eine Mitunternehmerschaft eingehen und damit den Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit splitten. Der Gewinn einer bisher durch einen Einzelunternehmer ausgeübten Tätigkeit (zB RA-Kanzlei) kann damit auf mehrere Personen (zB den bisherigen Inhaber und seine Gattin) aufgeteilt werden. Das Splitting führt idR zu einer Steuerersparnis, weil jeder Person die niedrigen Eingangsstufen des Einkommensteuertarifes zustehen.