KV Steinarbeiter
Aus dem in Kollektivverträgen im Zusammenhang mit kurzen Verfallsfristen gebrauchten Ausdruck „Verjähren“ kann nicht geschlossen werden, daß zur Wahrung der Frist die gerichtliche Geltendmachung erforderlich ist.
OGH 24. 10. 1990, 9 Ob A 246/90 (OLG Graz 8. 5. 1990, 8 Ra 29/90; KG Leoben 28. 8. 1989, 22 Cga 24/87)