BEinstG § 8 Abs 2
Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEinstG besteht für begünstigte Behinderte ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, der Einstellungspflicht unterliegt oder nicht.
OGH 12. 9. 1990, 9 Ob A 179/90 (OLG Wien 20. 4. 1990, 33 Ra 20/90; KG Wiener Neustadt 9. 11. 1989, 4 Cga 629/89)