ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
In der Person des Arbeitnehmers gelegene, die betrieblichen Interessen nachteilig berührende Umstände müssen, um als Kündigungsgrund geeignet zu sein, nicht so gravierend sein, daß sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen.