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Nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1991, 151 Heft 5 v. 1.5.1991

MSchG § 10 Abs 2

Anders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft iSd § 10 Abs 2 zweiter Fall MSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes (hier: keine Kenntnis von der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt) nachzuholen.

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