MSchG § 10 Abs 2
Anders als nach § 10 Abs 2 erster Fall MSchG steht für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft iSd § 10 Abs 2 zweiter Fall MSchG nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen, sondern die Bekanntgabe ist unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes (hier: keine Kenntnis von der Schwangerschaft im Kündigungszeitpunkt) nachzuholen.