ABGB: §§ 880 a, 1435
KO idF vor 1. 7. 2010 § 48
Der Garant hat bei aufrechtem Deckungsverhältnis keine eigenen Bereicherungsansprüche gegen den Begünstigten; ist der Auftraggeber insolvent und die Bankgarantie ungerechtfertigt in Anspruch genommen worden, kann daher der Garant im Konkursverfahren nicht die Bildung von Sondermassen aus Forderungen des Valutaverhältnisses zur Deckung seiner Ansprüche verlangen.