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Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 142 Heft 5 v. 1.5.1991

ABGB §§ 922, 923, 932

Zwar müssen bei einem Gebrauchtwagenkauf altersbedingte Mängel hingenommen werden, doch gilt dessen Fahrbereitschaft als schlüssig zugesichert; dies ist nicht der Fall, wenn die Bremsanlage infolge Fehlens der Bremsflüssigkeit versagt; der Gebrauchtwagenverkäufer haftet dann auch für den Schaden, den der Käufer (sein Haftpflichtversicherer) einem Dritten ersetzen muß.

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