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Gewerbeverfahren und Normenkontrolle1)1)Überarbeitete Fassung eines im Seminar für öffentliches Recht, veranstaltet von o. Univ.-Prof. Dr. Karl Korinek und o. Univ.-Prof. Dr. Heinz Peter Rill, am 12. 12. 1990 an der Wirtschaftsuniversität Wien gehaltenen Vertrages.

WirtschaftsrechtRudolf JirovecRdW 1991, 137 Heft 5 v. 1.5.1991

1. Ausgangslage und Problemdarstellung

Anlaß dieser Überlegungen ist das Erk des VfGH 16. 6. 1990, B 1225-1228/89, in welchem der VfGH zu beurteilen hatte, ob gegen § 15 Z 1 GewO 1973 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen2)2)§ 15 Z 1 GewO 1973 idF BGBl 1988/399 lautet: „Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden,
1. in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder der Entscheidung über das Konzessionsansuchen durch Rechtsvorschriften verboten ist, …“.
. Da eine Darstellung des Erk bereits an anderer Stelle erfolgt ist3)3)Näher dazu vgl die Entscheidungsdarstellung von Holoubek/Lang in ecolex 1990, 654 f; jetzt auch auszugsweise in WBl 1991, 99 f., soll hier nur die für das zu behandelnde Problem relevante Begründung des VfGH (zusammengefaßt) herausgegriffen werden:

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