1. Ausgangslage und Problemdarstellung
Anlaß dieser Überlegungen ist das Erk des VfGH 16. 6. 1990, B 1225-1228/89, in welchem der VfGH zu beurteilen hatte, ob gegen § 15 Z 1 GewO 1973 verfassungsrechtliche Bedenken bestehen2). Da eine Darstellung des Erk bereits an anderer Stelle erfolgt ist3), soll hier nur die für das zu behandelnde Problem relevante Begründung des VfGH (zusammengefaßt) herausgegriffen werden: