Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei der pauschalierten Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten Investitionsbegünstigungen mit den Pauschalbeträgen abgegolten. Ausdrücklich erklärt das BMF dies bei der Ermittlung des Gewinnes aus Weinbaubetrieben im Rahmen der Vollpauschalierung (Erlaß, AÖF 1979/188).