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Übertragung stiller Rücklagen auf Grund und Boden mit einem in Bau befindlichen Gebäude

SteuerrechtW. D.RdW 1991, 124 Heft 4 v. 1.4.1991

Werden stille Reserven auf ein bebautes oder ein im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück nach § 12 EStG übertragen, so sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG im Verhältnis der im betreffenden Wirtschaftsjahr zu aktivierenden Werte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen (GERL Abschn G Pkt 3 Abs 2, EStR 1984 Abschn 59 Abs 8). Danach wäre es steuerlich nachteilig, bereits im Jahr der Anschaffung des Grund und Bodens mit der Bauführung zu beginnen.

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