Werden stille Reserven auf ein bebautes oder ein im Zustand der Bebauung befindliches Grundstück nach § 12 EStG übertragen, so sind sie bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG im Verhältnis der im betreffenden Wirtschaftsjahr zu aktivierenden Werte auf das Gebäude und den Grund und Boden aufzuteilen (GERL Abschn G Pkt 3 Abs 2, EStR 1984 Abschn 59 Abs 8). Danach wäre es steuerlich nachteilig, bereits im Jahr der Anschaffung des Grund und Bodens mit der Bauführung zu beginnen.