Auf Anregung von Praxis und Wissenschaft wurde aus Anlaß des Firmenbuchgesetzes in das GmbHG die Bestimmung aufgenommen, daß nunmehr auch die Gesellschafter in das Firmenbuch einzutragen sind (§ 26 GmbHG idF BGBl 1991/10). Das Anteilbuch entfällt demnach; konsequenterweise bestimmt auch der neugefaßte § 78 Abs 1 GmbHG, daß im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, „der im Firmenbuch als solcher aufscheint“. Diese Regelung ist bereits mit 1. 1. 1991 in Kraft getreten. Da die Bestimmung das „Aufscheinen“ genügen läßt und nicht auf die nach § 5 Z 6 FBG an sich vorgesehene Registereintragung abstellt, ist zunächst die letzte in der Urkundensammlung, die Teil des Firmenbuches ist, aufliegende Gesellschafterliste maßgeblich.