In seinem Beitrag „Die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO im Lichte der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtsstaatlichkeit“, RdW 1991, 27, setzt sich Beiser mit der Bestimmung des § 301 BAO, wonach auf die Ausübung der gem §§ 299 und 300 der Behörde zustehenden Rechte niemandem ein Anspruch zusteht, auseinander und kommt dabei zum Ergebnis, daß - da der Abgabepflichtige keinen Anspruch auf eine Rechtskraftdurchbrechung gem § 299 BAO habe - Bescheidaufhebungen zu Lasten des Abgabepflichtigen daher die Regel seien, Bescheidaufhebungen zugunsten des Abgabepflichtigen die Ausnahme. Gegen diese Einseitigkeit der Rechtskraftdurchbrechung bestünden verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtsstaatlichkeit. Der Abgabepflichtige könne sich nicht gegen eine willkürliche Verweigerung der Bescheidaufhebung wehren. Das Rechtsstaatprinzip erfordere einen effizienten Rechtsschutz. Nur ein effizienter Schutz ermögliche die Abwehr von Willkür und sichere so die Gleichmäßigkeit der Besteuerung.