GewO 1994 §§ 78 ff
Ist ein Vertreter gem Arbeitsvertrag verpflichtet, Kollektionsstücke mit einem Skonto von 60 % auf den Verkaufspreis selbst zu kaufen und hat er danach die Wahl, nicht mehr benötigte Stücke (bei rechtzeitiger Rückgabe ohne Verlust) zurückzustellen oder selbst zu verwerten, so liegt darin kein Verstoß gegen das Barzahlungsgebot oder sonstige „zwingende arbeitsrechtliche Grundsätze“.