ArbVG § 60
Eine Nichtigkeit der Wahl kann nur dann angenommen werden, wenn bei dem von den Beteiligten als „Betriebsratswahl“ bezeichneten Sachverhalt über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlrechtsgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen oder einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen wurden.