BRWO § 21 Abs 1
Die Zurückziehung einer Unterstützungsunterschrift vor Überreichung des Wahlvorschlages kann nur dann erfolgen, wenn bei der Unterschrift Willensmängel vorlagen oder erst später bekanntwerdende Ziele der wahlwerbenden Gruppe die Aufrechterhaltung der Unterstützung unzumutbar machen.