Bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von GmbH-Geschäftsführern1) ist einmal zu unterscheiden, ob Gesellschafter (sog Gesellschafter-Geschäftsführer; geschäftsführende Gesellschafter) oder ob gesellschaftsfremde Dritte (sog Fremd-Geschäftsführer, welche keine Stammanteile an der GmbH besitzen) für eine GmbH als Geschäftsführer tätig werden.