HVG § 25
Bei der Berechnung der Entschädigung nach § 25 HVG ist nur auf die Zuführung neuer Kunden Bedacht zu nehmen, nicht aber - auch wenn Gebietsschutz vereinbart war - auf die Betreuung von Altkunden; eine Kürzung der nur vom Umsatz mit den neu zugeführten Kunden zu berechnenden Entschädigung kommt dann nicht in Frage.