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Zuständigkeit für die Klage auf Rückabwicklung des Kaufes von GmbH-Anteilen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1991, 48 Heft 2 v. 1.2.1991

JN § 51 Abs 1 Z 6 und 7

Für die Klage auf Aufhebung und Rückabwicklung eines Vertrages über die entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist das Handelsgericht weder nach § 51 Abs 1 Z 6 noch nach Z 7 JN zuständig; es hat das allgemein zuständige Gericht einzuschreiten.

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