JN § 51 Abs 1 Z 6 und 7
Für die Klage auf Aufhebung und Rückabwicklung eines Vertrages über die entgeltliche Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH ist das Handelsgericht weder nach § 51 Abs 1 Z 6 noch nach Z 7 JN zuständig; es hat das allgemein zuständige Gericht einzuschreiten.