ABGB § 443
GUG §§ 2, 3, 5
Der Erwerbet einer Liegenschaft hat, damit er im guten Glauben (hier: auf das Nichtbestehen von Servituten) ist, auch einen Ausdruck aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen beizuschaffen, um beurteilen zu können, ob das Hauptbuch stimmt und man darauf vertrauen kann; er darf sich nicht mit einer Grundbuchsabschrift oder einer Grundbuchseinsicht bei Gericht über den aufrechten Grundbuchstand allein zufrieden geben.