I. Problem
Nach der Rechtsprechung des OGH beseitigt das Anbot eines vollstreckbaren Vergleiches die für eine Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr. Begehrt der Kläger neben der Unterlassung auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, fällt die Wiederholungsgefahr nur weg, wenn der Beklagte die Veröffentlichung des abzuschließenden Vergleiches auf seine Kosten in angemessenem Umfang anbietet1).