Nach § 172 Abs 4 HGB lebt die Haftung eines Kommanditisten gegenüber den Gläubigern insoweit wieder auf, als er Entnahmen tätigt, obwohl sein Kapitalanteil unter die geleistete Einlage abgesunken ist oder dadurch absinkt. Es handelt sich hier um eine zwingende Gläubigerschutzvorschrift, sodaß Entnahmeregelungen im Gesellschaftsvertrag diese Wirkung nicht beseitigen. Umstritten ist, ob für den maßgeblichen Einlagenstand auf die Buchwerte der Bilanz (so Ruppe/Jud, Das negative Kapitalkonto des Kommanditisten 17 f) oder auf die durch Einbeziehung stiller Reserven erhöhten Werte (so Kastner, Gesellschaftsrecht5152) abzustellen ist; unstrittig ist aber, daß sich der Kommanditist nicht auf eine Überbewertung der geleisteten Einlage berufen kann (vgl Baumbach/Duden/Hopt, HGB28 § 172 Anm 2 c). Nicht selten kommt es zu Verlusten, weil im Jahresabschluß von steuerlichen Sonderabschreibungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird, die auch in den handelsrechtlichen Jahresabschluß zu übernehmen sind. Das EStG 1988 hat hier zwar erhebliche Einschränkungen gebracht, doch wirken die Wertansätze der Vergangenheit noch fort. Eine Entscheidung des BGH hat auf die Gefahren von Entnahmen bei steuerlich bedingtem Negativkonto aufmerksam gemacht: Ein Anleger hat etwa in Höhe seiner Einlage Abschreibungsverluste zugewiesen und in den Folgejahren Liquiditätsüberschüsse iHv ca 48 % seiner Einlage ausbezahlt erhalten. Der Masseverwalter der KG begehrte erfolgreich die Rückzahlung dieser Ausschüttungen (BGH 11. 12. 1989, WM 1990, 233). Der steuerlich geforderte Ausweis in der Handelsbilanz sei - so der BGH - auch für die handelsrechtliche Gewinnermittlung maßgeblich: