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Ausschluß der Geschäftsführerhaftung für rückständige Gesellschaftsabgaben durch unverzüglichen Rücktritt

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 32 Heft 1 v. 1.1.1991

WAO: §§ 7, 54

BAO §§ 9 Abs 1, 80

Nach stRsp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Beh eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. Der Geschäftsführer muß sich bei der Übernahme der Geschäftsführung darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. Eine Verpflichtung des Geschäftsführers, die Herausgabe von (ihm vorenthaltenen) Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft im Rechtsweg zu erzwingen, besteht allerdings nicht. Es steht ihm vielmehr frei, in einem solchen Fall sein Haftungsrisiko durch unverzügliche Niederlegung seiner Funktion niederzulegen. „Unverzüglich“ kann auch ein Rücktritt drei Monate nach der Bestellung zum Geschäftsführer sein, weil die Verpflichtung zum Rücktritt erst durch die Erkennbarkeit der Behinderung und der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, ausgelöst wird.

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