UStG § 12
1. Der Begriff „Bauherr“ ist für die USt und die GrESt grundsätzlich einheitlich auszulegen.
2. Der Erwerber einer Liegenschaft ist hinsichtlich des darauf errichteten Gebäudes nur unter folgenden Voraussetzungen als Bauherr anzusehen:
UStG § 12
1. Der Begriff „Bauherr“ ist für die USt und die GrESt grundsätzlich einheitlich auszulegen.
2. Der Erwerber einer Liegenschaft ist hinsichtlich des darauf errichteten Gebäudes nur unter folgenden Voraussetzungen als Bauherr anzusehen: