GmbHG § 22 Abs 4
Dem Gesellschafter einer GmbH steht zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte, aber auch seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die GmbH zu.