AußStrG § 104
GmbHG § 76 Abs 1
Ein für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbartes Aufgriffsrecht kann - im Hinblick auf § 76 Abs 1 GmbHG - nicht die Wirkung haben, daß der Geschäftsanteil mit dem Tod ohne weiteres den überlebenden Gesellschaftern zufällt; der Anteil gehört daher zum Nachlaß und ist in das Inventar aufzunehmen.