Eidesstattliche Erklärungen spielen in der Praxis eine wichtige Rolle, vor allem um die Voraussetzungen für einstweilige Verfügungen zu bescheinigen. So kann die eidesstattliche Erklärung der Ehefrau, sie werde von ihrem Mann mißhandelt, dazu führen, daß das Gericht dem Mann in einer einstweiligen Verfügung das Betreten der ehelichen Wohnung verbietet. Und eidesstattliche Erklärungen, in denen Angestellte der gefährdeten Partei versichern, Angestellte einer Konkurrenzfirma hätten in einem Telefongespräch zugegeben, Waren unter dem Einstandspreis zu verkaufen (§ 3 a NVG), oder zugegeben, mit einem Dauerabnehmer der gefährdeten Partei über den Ersatz des Pönales zu verhandeln, damit er künftig Waren bei der Konkurrenz beziehe (vgl § 1 UWG), können zu einer einstweiligen Verfügung führen, in der das Gericht der Konkurrenzfirma den Verkauf der Waren unter dem Einstandspreis oder den Abschluß von Lieferverträgen mit dem Dauerabnehmer verbietet. Im Hauptverfahren erweisen sich die eidesstattlichen Erklärungen häufig als unwahr. Je schwerfälliger die Zivilprozesse, desto größer die Bedeutung einstweiliger Verfügungen, und desto wichtiger, daß die in dem Provisorialverfahren verwendeten Bescheinigungsmittel einigermaßen verläßlich sind. Die Ersatzpflicht nach § 394 Abs 1 EO genügt offensichtlich nicht.